Versicherungen für eine WEG
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Versicherungen für eine WEG.

Worauf man achten sollte, erklärt der Fachmann Daniel Wittke im Interview.

Grundsätzlich sind die im Folgenden behandelten Versicherungen, egal ob für das selbst genutzte Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, jedem Eigentümer anzuraten und sinnvoll. Und fast niemand verzichtet freiwillig auf den Schutz, den z.B. eine Gebäudeversicherung gegen einen existenziell bedrohlichen Schaden bietet. Kommen bei einer WEG mehrere Eigentümer ins Spiel, ist die gemeinsame Wohngebäudeversicherung der wichtigste Schutz für Schäden am Gebäude, deren Behebung auf alle Eigentümer zurückfallen würde. Aber im Schadensfall kommt es darauf an, alles richtig zu machen. ERGO Bezirksdirektor Daniel Wittke gibt uns im Interview Antworten auf unsere Fragen und liefert hilfreiche Beispiele.

Welches sind die gängigen Versicherungen für eine WEG?
Eine Eigentümergemeinschaft sollte eine Gebäudeversicherung zur Absicherung von Schäden am Gebäude, den Nebengebäuden sowie Garagen abschließen.
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- sowie eine Gewässerschaden- haftpflichtversicherung (für den Öltank) sollten diese ergänzen und decken Schäden ab, die Dritten entstehen. Für jeden, der eine Wohnung bewohnt, egal ob Eigentümer oder Mieter, ist eine Hausratversicherung sinnvoll. Oft werde ich gefragt: „Was ist eigentlich alles Hausrat?“ Stellen Sie sich vor, Sie nehmen das Dach ab und drehen das Haus um. Alles, was herausfällt, ist über die Hausratversicherung versichert.

Macht es einen Unterschied, ob ein Mieter oder der Eigentümer die Wohnung bewohnt?
Ja, vor allem, wenn ein Gebäudeschaden grob fahrlässig verursacht wird. Dies liegt vor, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und diese außer Acht gelassen wurden. Beispiel: Ich lasse das Essen auf der Herdplatte unbeaufsichtigt brennen, weil jemand an der Tür klingelt. Dadurch entsteht ein Feuer. Ist ein Mieter Verursacher, sind Schäden am Gebäude zu 100% versichert (Der Mieter ist nicht der Versicherungsnehmer). Hat dagegen ein Eigentümer grob fahrlässig gehandelt, ist sein Anteil an dem für alle entstandenen Schaden nur zu einem geringen Teil versichert. Meist sind es pauschale 2.500,- Euro zzgl. eines geringen prozentualen Anteils am Restschaden. Folgeschäden für die anderen Eigentümer sind wiederum voll versichert. Zu großen Problemen führt es, wenn der Verursacher die Kosten aus Geldmangel nicht tragen kann. Ich empfehle daher dringend, grobe Fahrlässigkeit mit zu versichern. Die Kosten hierfür sind überschaubar, die Folgen für eine Eigentümergemeinschaft dagegen nicht.

Gibt es noch andere Stolperfallen?
Man sollte verstehen, was über die Gebäudeversicherung genau abgesichert ist, und was nicht. Bei den leider häufig auftretenden Wasserschäden sind Schäden durch „nicht bestimmungsmäßig austretendes Leitungswasser“ gedeckt, z.B. einen Rohrbruch oder eine defekte Abwasserleitung. Sickert das Wasser aus der Dusche dagegen langsam durch eine defekte Fuge, sieht die Sache anders aus. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20 sind Versicherungen weder für den Austausch der defekten Fugen, noch für die Folgeschäden – die massiv sein können – haftbar zu machen.
Gute Serviceversicherer werden aber den Zustand der Fugen prüfen. Ist dieser nicht augenscheinlich schlecht, zahlen sie bei solchen Schäden trotzdem. Fragen Sie dazu Ihren Versicherungsfachmann, in den allgemeinen Bedingungen werden Sie keine Antwort finden. Folgeschäden in den anderen Wohnungen sind dann ggf. über die Haftpflicht abgedeckt, wenn die Gebäudeversicherung solche Schäden ablehnt.

Wie verhält man sich konkret im Schadensfall?
Am besten wenden Sie sich bei Schäden am Gebäude an Ihre Hausverwaltung, sie sollte den Schaden mit Versicherung und Handwerkern klären und alle notwendigen Schritte koordinieren. Bei Beschädigungen an beweglichen Dingen, also Ihrem Hausrat, sollte man dagegen selber auf einiges achten. Wieder ein Beispiel: Unbemerkt ist Leitungswasser von Ihrer Wohnung in die Wohnung unter Ihnen gedrungen und hat einen Schrank beschädigt. Der Nachbar möchte nun, dass Ihre Haftpflicht den Schaden zahlt. Diese wird dem Geschädigten aber lediglich den Zeitwert ersetzen. Besser wäre, der Nachbar meldet den Schaden seiner Hausratversicherung, diese ersetzt den Neuwert des Schrankes und holt sich von Ihrer Haftpflicht den Zeitwert als Regress zurück. Dem Nachbarn ist finanziell keinerlei Schaden entstanden. Evtl. entstandene Schäden am Haus trägt die Gebäudeversicherung nach den gleichen Regeln. Man erkennt in diesem Fall wieder das sinnvolle Zusammenspiel von Gebäude- und Hausratversicherung. Denn fast immer entstehen Schäden in beiden Bereichen.

Linkes Bild: In dieser Dusche erkennt man deutlich, dass Handlungsbedarf besteht. Hier besteht Instandhaltungspflicht. Rechtes Bild: Beim Brand durch ein vergessenes Bügeleisen entstanden ein Gebäudeschaden von 50.000,- Euro, sowie ein Hausratsschaden von 65.000,- Euro. Zum Glück war grobe Fahrlässigkeit mit versichert.

TIPP: Wenn das versicherte Gebäude vermietet ist oder ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird, können die Beiträge für die Gebäudeversicherung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und sind somit steuerlich absetzbar.