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Balkonkraftwerk
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Thema: Balkonkraftwerke

Ohne Zustimmung läuft nichts

Solche Anlagen können in WEGs für Diskussionen sorgen. Fakt ist:
Balkonsolaranlagen sind vollständig legal und politisch mittlerweile auch erwünscht, aber …

Steckersolar-Geräte werden an eine Steckdose auf der Terrasse angeschlossen, der Strom versorgt dann Geräte im eigenen Haushalt, z.B. den Fernseher. Dadurch läuft der Stromzähler langsamer, es wird weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Reicht der Strom vom Balkon nicht, fließt einfach Strom aus dem öffentlichen Netz dazu.

Im Rahmen des “Solarpaket I” der Bundesregierung gibt es für Steckersolar-Geräte jetzt Vereinfachungen. Im Herbst 2023 hat sich der Bundestag damit beschäftigt und die beschlossenen Neuregelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Auch für Mieter und WEG-Bewohner soll der Einsatz von Steckdosen Anlagen vereinfacht werden.

Für Miet- und Eigentumswohnungen gilt: Wer das Solarmodul an der Balkonbrüstung oder der Hauswand anbringen will, braucht die Zustimmung vom Vermieter oder der Eigentumsgemeinschaft. Seit 2020 das Wohneigentumsgesetz (WEG) geändert wurde, ist hierfür keine Einstimmigkeit mehr nötig, sondern nur noch eine mehrheitliche Erlaubnis.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es Ausnahmen.

Zu den beschlossenen Änderungen gehören:

  • Wegfall der Anmeldung beim Netzbetreiber
  • vereinfachtes Anmeldeverfahren bei der Bundesnetzagentur
  • schnellere Inbetriebnahme ohne Zählerwechsel
  • Anhebung der Leistungsgrenze von 600 auf 800 Watt (AC) am Wechselrichter
  • 2.000 Watt für die angeschlossenen Module als Grenze

Quelle: Verbraucherzentrale.de

EIN BEISPIEL AUS DER RECHTSSPRECHUNG

In einem Rechtsstreit ging es darum, dass die Eigentümer einer Wohnung ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein “Balkonkraftwerk” an der Außenseite ihres Balkons installiert hatten.

Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich gegen die Genehmigung gestimmt und beschlossen, dass die Verwaltung der Gemeinschaft ermächtigt werden solle, die Entfernung der Mini- Solaranlage notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Das Gericht hat nun der Gemeinschaft Recht gegeben. Die Begründung war, dass kein Wohnungseigentümer automatisch das Recht habe, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Andere Gerichte haben bereits ähnliche Urteile für Überdachungen, Verglasungen, Markisen, Sonnensegel, Lichterketten und Netze für Tiere als unzulässige optische Veränderungen eingestuft. Der visuelle Eindruck spielt also eine wichtige Rolle: Die Veränderung des Erscheinungsbildes wird als Nachteil für die Gemeinschaft angesehen, weshalb sie solche Anlagen nicht akzeptieren muss.

Es besteht die Möglichkeit eines Berufungsverfahrens, aber bis dahin gilt dieses Urteil für alle Wohnungseigentümergemeinschaften: Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, muss einen Antrag in der Gemeinschaft stellen und dieser muss angenommen werden, bevor die Solaranlage installiert werden darf.

Quelle: www.ohne-makler.net